Abmahnfalle Musik auf Social Media

Darauf solltest du achten

Veröffentlicht am 03.03.2026

Wenn der Trend nicht mit Reichweite, sondern einer Abmahnung endet

 

Auf Social Media ist das Potenzial für Urheberrechtsverletzungen durch die unerlaubte Nutzung lizenzpflichtiger Musik besonders hoch. Wir sehen es in der Praxis einfach immer wieder: Business-Accounts folgen Trends, nutzen den angesagten Sound – und übersehen dabei, dass die Musik urheberrechtlich (oder lizenzrechtlich) kritisch sein kann.

 

Denn nur weil ein Audio in Instagram, TikTok & Co. „verfügbar“ ist oder bereits von anderen Accounts genutzt wird, heißt das noch lange nicht, dass es für kommerzielle Zwecke rechtssicher eingesetzt werden darf. Gerade bei Remixen, Edits und viralen Sounds ist die Rechtekette oft unklar – und im schlimmsten Fall endet der Trend nicht mit Reichweite, sondern mit einer Abmahnung.

 

GRUNDSÄTZLICH GILT:

 

Musik ist urheberrechtlich geschützt – für die kommerzielle Nutzung braucht es in der Regel eine Lizenz/Genehmigung.


Das bedeutet, sobald ein Social-Media-Account nicht rein privat, sondern geschäftlich oder werblich genutzt wird, gelten strenge Maßstäbe beim Urheberrecht.
 

Das betrifft zum Beispiel:
 

  • Unternehmensprofile
  • Selbstständige / Freelancer
  • Agenturen
  • Creator mit klarer Gewinnerzielungsabsicht
  • Produkt- oder Dienstleistungswerbung
  • Affiliate-Links
  • bezahlte Kooperationen
  • Recruiting-Posts
  • Image- oder Markenkommunikation


Entscheidend ist dabei nicht nur die Account-Einstellung, sondern der Zweck des Inhalts.


Private versus kommerzielle Nutzung


Viele Plattformlizenzen (z. B. bei Instagram) sind primär für private, nicht-kommerzielle Nutzung gedacht. ABER sobald ein Beitrag:
 

  • Marketing-Ziele verfolgt
  • eine Marke stärkt
  • Produkte oder Dienstleistungen bewirbt
  • Umsätze generieren soll

gelten strengere Lizenzanforderungen als bei privater Nutzung.


Die GEMA weist ausdrücklich darauf hin, dass die erlaubte Nutzung an bestimmte Bedingungen geknüpft ist – insbesondere an die private Nutzung. Sobald die Nutzung aber kommerziell ist, was gerade bei Unternehmen eigentlich immer der Fall ist, wird es kritisch.

 

Typische Missverständnisse:
 

X „Ich verkaufe ja nichts direkt im Reel.“

→ Markenaufbau ist bereits kommerziell.

X  „Ich habe nur 2.000 Follower.“

→ Größe spielt keine Rolle.

X „Alle anderen Business-Accounts nutzen den Sound auch.“

→ Das schützt nicht vor einer Abmahnung.


Weitere Abmahnfallen:


Remixe, Trendsounds, „alle nutzen das“ – besonders gefährlich


Remixe/Edits/Samples sind eine Falle für sich: Rechte können beim Original liegen, beim Label, bei Bearbeitungen, ggf. sogar bei Dritten (Samples). Und nur weil ein Sound trendet, ist er nicht automatisch rechtssicher. In der Praxis beobachten wir regelmäßig, dass selbst größere Marken das Risiko unterschätzen. Offenbar wird die potenzielle Reichweite mancher Trendsounds höher bewertet als die möglichen rechtlichen Konsequenzen.

 

„Ist in Instagram verfügbar“ heißt nicht „darfst du kommerziell nutzen“

 

Auch ein Klassiker: Ein Song ist in der Instagram-Musikbibliothek auswählbar – also wirkt er „freigegeben“.

Die GEMA formuliert dazu sehr klar: Die Nutzung über Instagram ist nur dann ausdrücklich eingeräumt, wenn sie ausschließlich auf Instagram und für persönliche Inhalte erfolgt; für gewerbliche / nicht private Zwecke ist das nicht erlaubt.


Heißt für die Praxis: Sobald dein Content Marketing-Ziele hat (Kunden gewinnen, Marke pushen, Produkte zeigen, Dienstleistungen verkaufen), bewegst du dich schnell im kommerziellen Bereich – selbst wenn der Account formal „privat“ wirkt.


Sonderfall: „Privater Account“ im Unternehmenskontext

 

Auch wenn ein Unternehmen oder Selbstständiger einen privaten Account nutzt und dadurch Zugriff auf die komplette Musikbibliothek (inkl. Charts) hat, gilt: Entscheidend ist nicht die Account-Einstellung – sondern der Zweck der Nutzung. Die Plattform stellt zwar Musik bereit, aber die zugrunde liegenden Lizenzvereinbarungen unterscheiden häufig zwischen privater und gewerblicher Nutzung. Ein „Privat-Account-Trick“ schützt daher nicht automatisch vor einer Abmahnung.

 

Außerdem, nicht der Account-Typ ist entscheidend, sondern der wirtschaftliche Zweck des Inhalts. So können auch Creator-Accounts rechtlich als kommerzielle Nutzung eingestuft werden.

 

Was bei einer Abmahnung typischerweise droht


Wenn Rechteinhaber eine unlizenzierte Nutzung sehen, kommen häufig:
 

  • Abmahnung
  • Unterlassungserklärung (bitte nie „einfach unterschreiben“)
  • Schadensersatz / Lizenzanalogie
  • Anwaltskosten


Kanzleien beschreiben genau dieses Muster (inkl. typischer Forderungsbestandteile).


(Siehe Quellen unten. Wir empfehlen, einen Medienanwalt zu konsultieren, sofern man eine Abmahnung erhalten hat.)


Teuer wird’s oft für die Falschen


In der Realität trifft es häufig nicht die großen Brands, sondern kleine Betriebe – zum Beispiel den Friseursalon um die Ecke. Eine Abmahnung kann schnell im mittleren vierstelligen Bereich liegen und ist dann ein echter Schlag ins Konto. Meist passiert das nicht aus Absicht, sondern weil vielen schlicht nicht klar ist, wie streng Musikrechte im Social-Media-Kontext sind. Genau deshalb schreiben wir diesen Beitrag: damit solche Fehler gar nicht erst passieren.

 

Musik, die in der Regel genutzt werden darf:


Meta Sound Collection: gute Option, aber im Rahmen bleiben. Meta selbst beschreibt die Sound Collection in der Business Suite als freie und legale Musik/Soundeffekte, die du in Videos nutzen kannst, die du auf Facebook/Instagram hochlädst.  Wichtig ist dabei genau dieser Rahmen: innerhalb der Meta-Plattformen und im vorgesehenen Upload-Kontext. Nämlich auch wieder ein oft gesehener Fallstrick, man postet das TikTok Reel auch auch Insta, aber mit der Musk die eigentlich nur für Tik Tok „erlaubt" ist.


Mein persönlicher Tipp: Auch wenn es manchmal sehr verlockend ist auf virale Trends aufzuspringen, deren Sounds aber nicht offiziell verfügbar sind (z. B. in der META Soundcollection oder Tik-Tok Commercial Music Library) lasse ich direkt die Finger davon.

Wem diese Musik-Optionen zu wenig sind, der sollte sich Plattformen wie Artlist genauer anschauen.

Und wie sieht es eigentlich mit KI-generierter Musik aus?

Fortsetzung folgt…

HINWEIS: Für eine rechtliche Einschätzung im Einzelfall empfehlen wir die Beratung durch eine spezialisierte Kanzlei.


Quellen: 

https://www.gema.de/de/w/instagram-das-ist-erlaubt

https://www.zdfheute.de/ratgeber/instagram-musik-reels-gema-urheberrecht-schadensersatz-100.html

https://www.wbs.legal/medienrecht/wann-duerfen-unternehmen-musik-auf-instagram-und-co-nutzen-65089/

https://www.prigge-recht.de/abmahnung-musik-instagram

https://www.lhr-law.de/magazin/social-media-recht/instagram-abmahnung-ippc


Links:

https://www.facebook.com/sound

https://artlist.io/