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Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der werbeagentur aufwind GmbH und der aufwind solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend „aufwind“ genannt) | Stand 01/2012
 

I. Geltungsbereich

1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen aufwind und Unternehmen/Unternehmern – im Folgenden: Kunde. Sie sind Bestandteil eines jeden Angebot und bei Zustandekommen eines Vertrags damit auch Bestandteil des Vertrages. Sie geltend darüber hinaus für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen, die zwischen aufwind mit dem Kunden abgeschlossen werden, nachdem die AGB erstmalig Vertragsbestandteil wurden.
2. Sollten der Kunde eigene AGB verwenden, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Sollten dennoch von den Kunden auf widerspreche AGB Bezug genommen werden, ist in der Erbringung der Leistungen oder im Empfang der Gegenleistung durch aufwind keine stillschweigende Billigung oder gar Anerkennung zu sehen. Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, aufwind ausdrücklich und nicht nur durch Aufdruck auf Bestellformularen etc. auf die beabsichtigte Verwendung von eigenen AGB hinzuweisen. aufwind steht ab dem Zeitpunkt des Hinweises ein Recht auf Rücktritt zu, wobei bei Abgabe des Hinweises nach Vertragsschluss für die von aufwind bereits erbrachten Tätigkeiten unabhängig von deren Verwendungsmöglichkeit ein Vergütungsanspruch in üblicher Höhe besteht.
 

II. Urheberrechtsschutz

1. Alle Leistungen von aufwind (Angebote; Software; Dokumentation; Berichte; Designs; Kreativleistungen; Entwürfe; Bilder; Filme; Multimediawerke; etc.) stehen unter dem Schutz des Urheberrechts.
2. Jede Nachahmung des Werkes oder einzelner Teile hiervon ist unzulässig.
3. aufwind kann die Nennung als Urheberechtsinhaber verlangen.
4. Das Werk darf nur für den vereinbarten Zweck und Umfang sowie für die vereinbarte Dauer verwendet werden.
5. Soweit aufwind Fremdsoftware Dritter dem Kunden zur Verfügung stellt, ist aufwind berechtigt, bezüglich dieser Software die Nutzungsbedingungen dieser Dritten zum Vertragsinhalt zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, in gleicher Weise auch die Regelungen der Nutzungsbedingungen der Dritten einzuhalten.
6. Jede Übertragung (Veräußerung; Vermietung; etc.) der eingeräumten Nutzungsrechte durch den Kunden bedarf der Zustimmung durch aufwind.
7. Jede Änderung des Werkes durch den Kunden bedarf der Zustimmung durch aufwind. Dies gilt auch für die Änderung von Kopien des Werkes.
8. Ohne die schriftliche Zustimmung von aufwind darf die Software oder die Layouts nicht dekompiliert, rückassembliert oder auf sonstige Weise in allgemein lesbare Form umgewandelt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, die gelieferte Software, gleich welcher Art zu übersetzen oder als Grundlage eigener Software/eigener Veröffentlichungen zu verwenden.
9. Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware auf jedem kompatiblen Computer einzusetzen, vorausgesetzt, dass sie jeweils nur auf einem Computer eingesetzt wird (soweit nichts anderes vereinbart ist) und der Kunde im Besitz der Original-Software ist. Die Software gilt als auf einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Direktzugriffsspeicher (d.h. RAM) geladen oder aufeinem Festspeicher (wie z.B. Festplatte oder einem anderen Speichermedium) installiert ist. Der Kunde ist ferner zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software berechtigt, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergänzende Anwendung. Achtung: Wenn der Datenträger mit einem Kopierschutz versehen ist, senden wir Ihnen im Falle des nachgewiesenen Verlustes Ihres Originaldatenträgers bzw. einer Beschädigung, die die Funktion beeinträchtigt, einen Ersatzdatenträger zu.
Ohne schriftliche Genehmigung von aufwind ist der Kunde nicht berechtigt, über die obige Gestattung hinausgehend Kopien der Dokumentation, der Original-Software oder der Sicherungskopie anzufertigen.
10. Nach Ende der eingeräumten Nutzungsdauer darf die Software, das Produkt oder Bilder und Videos nicht länger genutzt, sondern muss vollständig vom System des Kunden entfernt werden. Die Bestimmungen des Urheberrechts finden auch hier ergänzende Anwendung.
11. aufwind ist berechtigt, die erstellte Software oder das kreative Werk und den Kunden (inklusive Logo) als Referenz Off- und Online zu nutzen.
12. aufwind ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software zu ändern (z.B. zur Fehlerbereinigung), zu erweitern oder in sonstiger Weise weiter oder neu zu entwickeln. Der Kunde hat insoweit jedoch aus diesem Vertrag keinen entsprechenden Anspruch auf eine dieser Handlungen.
13. Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei aufwind.
14. aufwind kann grundsätzlich auf Werken des Kunden in geeigneter Weise auf aufwind hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen.
15. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei aufwind. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von aufwind, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.
 

A. Software

III. Leistungsumfang

1. Vertragsgegenstand ist die Nutzungsberechtigung eines bestimmten in Auftrag gegebenen Werkes und die Einräumung eines nicht ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechts an diesem Werk auf einer im Lieferschein bezeichneten Anlage oder gesondert zu bestellenden und zu vergütenden Datenträgern des Kunden im maschinenlauffähigen Objektcode und zugehörigem Begleitmaterial (Benutzeranleitung) je in einem Exemplar oder Zugriff auf die Software via Internet. Eine Nutzungsberechtigung besteht erst am fertigen Werk bzw. an einer fertigen Teillieferung.
2. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Kunde ausführliche Angaben über die zu erstellenden Software zur Verfügung („Pflichtenheft“, bzw. detaillierterAnforderungskatalog der geforderten Funktionalitäten). Grundfunktionalitäten, die für den Kunden von besonderer Bedeutung sind, müssen entsprechend ausgewiesen werden. Der Kunde wird aufwind über alle zu berücksichtigenden Besonderheiten, insbesondere bei den zu verarbeitenden Datenaufklären. Weiter wird der Kunde aufwind über alle bei der Programmierung zu berücksichtigenden Pflichten und Vorschriften informieren. Der Kunde wird aufwind alle für die Herstellung der Software nötigen Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch die Bekanntgabe wie und wo die Software lauffähig sein soll, wenn Sie nicht auf aufwind-Servern (separater Hostingvertrag) gehostet wird. Das Pflichtenheft gilt mit Auftragserteilung als Sollbeschreibung.
3. Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden werden erst dann verbindlich, wenn diese schriftlich von aufwind bestätigt wurden und über die Höhe des hierfür fälligen Entgelts unter den Parteien Einigkeit gefunden wurde bzw. eine Auslieferung erfolgte. Sind Nachträge und Ergänzungen ausgeliefert worden, gilt ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Ent-
geltsabsprache im Zweifel eine Vergütung entsprechend den üblichen Stundenvergütungssätzen von aufwind als vereinbart.
4. aufwind ist berechtigt, über Besprechungen mit dem Kunden den Auftrag betreffend Protokolle zu führen. Sobald diese Protokolle dem Kunden überlassen wurden und der Kunde den Protokollen nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht, gelten die Inhalte der Protokolle als Vertragsgegenstand.
5. Sollte während der Softwareerstellung ersichtlich werden, dass der Kunde Informationen an aufwind zur Verfügung stellen muss, ist er hierzu unverzüglich nach Anforderung verpflichtet.
6. Quellformate der vertragsgegenständlichen Programme werden nur auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarung an den Kunden ausgeliefert. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe der Quellformate.
7. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computersoftware so zuerstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Leistungssoll ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist und nach stand der Technik der mittleren Art und Güte entspricht.
 

IV. Preise, Versand, Zahlung

1. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von aufwind, aus den in der Preisübersicht genannten Tarifen und Entgelten oder aus den sonstigen, von aufwind in der Auftragsbestätigung akzeptierten Vereinbarungen mit dem Kunden.
2. Die Preise sind in Euro (EUR). Die Preise und Kosten/Gebühren verstehen sich zuzüglich Versandkosten und der gesetzlichen Umsatz-/Mehrwertsteuer in der bei Erstellung der Abrechnung jeweils geltenden Höhe.
3. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten für die beschriebene Standardausführung der Programme.
4. Änderungen oder Ergänzungen auf Kundenwunsch werden zusätzlich berechnet.
5. Die Ware ist vorbehaltlich der nachfolgenden Vereinbarungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, dem Kunden die eigenen Kreditkosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6. Bei Leistungen, die aufwind nicht am Geschäftssitz erbringt, werden gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
7. Vereinbarte Festpreise werden mangels gesonderter Vereinbarung mit Lieferung fällig. Festpreise über 10.000,- EUR werden wie folgt fällig und in Rechnung gestellt:
a) 30% des Festpreises bei Auftragsbestätigung oder nach Vertragsabschluss;
b) 50% des Festpreises bei Übergabe der Testkopie bzw. Freischaltung der Testversion zur Durchführung des Abnahmetests;
c) 20% des Festpreises nach Abnahme.
8. Leistungen und Dienste, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich in Rechnung gestellt.
9. Werden Leistungen nach Vertragsabschluss bei Komplett- oder Paketpreisen nicht in Anspruch genommen erfolgt keine nachträgliche Preisreduktion.
10. Soweit Preise nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind sämtliche Angaben von aufwind über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages reine Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich. Ein Preis ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.
11. Bei Verzug des Kunden ist aufwind berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen. aufwind ist berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn auf Seiten des Kunden ein Insolvenzgrund vorliegt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder stattgefunden hat oder wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Soweit der Kunde die Software bei aufwind hostet, ist aufwind berechtigt, bei Zahlungsverzug den Zugang zu sperren.
 

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen das Eigentum von aufwind. Bei einer Weiterveräußerung der Ware ist aufwind zu informieren, damit die Rechte zur Nutzung der Ware freigegeben werden können soweit eine Freigabeverpflichtung besteht.
 

VI. Lieferzeit

1. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich und freibleibend, es sei denn es ist im Auftrag ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich erklärt worden.
2. Ist die Nichteinhaltung von Leistungszeiten auf höhere Gewalt oder auf Umstände, die aufwind nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder Rechnern ohne Verschulden von aufwind, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Telekommunikationsanbietern) zurückzuführen, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend, ohne dass eine Partei berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem aufwind auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf Entscheidungen des Kunden wartet. aufwind wird den Kunden umgehend von diesen Umständen informieren.
3. aufwind ist zur Teillieferung berechtigt und darf diese auch einzeln in Rechnung stellen. Änderungen und Abweichungen der erbrachten Leistungen von Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen von aufwind für den Kunden zumutbar sind.
 

VII. Mitwirkung des Kunden

1. Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich, unterstützt der Kunde aufwind bei der Vertragsdurchführung. Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen von aufwind erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass, er
a) rechtzeitig und im erforderlichen Umfang Mitarbeiter, Arbeitsräume, Geräte und Anlagen, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen sowie Daten und Schnittstellen (samt Dokumentationen) zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc. mitwirkt,
b) eine Kontaktperson benennt, die den aufwind-Mitarbeitern während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht, wobei die Kontaktperson ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,
c) den aufwind-Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
2. Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist aufwind berechtigt, Leistungen zurückzubehalten. Leistet aufwind dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der aufwind dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben sowie unfertiger oder fehlerhafter Komponenten des Kunden wiederholt werden müssen.
 

VIII. Abnahme

1. Bei Vertragsverhältnissen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, erklärt der Kunde bei Abnahmefähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung, schriftlich die Abnahme. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als vorbehaltlos und mängelfrei abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Fertigstellungsmeldung hingewiesen. Der Kunde führt bei der Abnahme innerhalb von 14 Tagen die Abnahmetests in Zusammenwirken mit aufwind durch. Während der Abnahmetests werden die Vertragspartner gemeinsam ein Protokoll erstellen, aus dem die vereinbarten Testfälle/Testdaten, die durchgeführten Funktionsprüfungen und die festgestellten Fehler hervorgehen.
2. Während der Abnahmetests festgestellte Fehler werden wie folgt eingeteilt:
Kategorie 1: Ablaufverhindernde Fehler, die Software kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden;
Kategorie 2: Ablaufbehindernde Fehler, Die Nutzung der Software ist beeinträchtigt, kann jedoch im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden;
Kategorie 3: Sonstige Fehler, die keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit der Software haben.
3. Die Vertragspartner nehmen die Einteilung in Fehlerkategorien einvernehmlich vor. Der Kunde wird die Abnahme erklären, wenn kein Fehler der Kategorie 1 aufgetreten ist. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorien 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. Ein Fehler der Kategorie 1 unterbricht die Abnahmefrist um die Zeit der Mangelbehebung. Die Mangelbehebung zieht keine erneute Abnahmefrist nach sich, sondern muss ebenfalls in der 14-tägigen Abnahmefrist geprüft und abgenommen werden.
4. Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Kunde die Software mehr als einen Monat im Echtbetrieb rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt; z.B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.
5. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständige nutzbare Leistungsteile kann aufwind die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
6. Gegebenenfalls vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Softwareentwicklung weitere Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Kunde den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige Leistungsstand spätestens eine Woche nach dem Zeitpunkt, an dem aufwind dem Kunde die jeweiligen Arbeitsergebnisse vorlegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, als abgenommen, es sei denn, der Kunde rügt schriftlich und in nachvollziehbarer Weise Mängel.
 

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Kunde wird alle Leistungen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch qualifizierte Mitarbeiter unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf die Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung
des Programms beginnt. Er trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Störungsdiagnosen, Testläufe, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Hierbei wird er Störungen unverzüglich melden. Der Kunde stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit
vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
2. Eine Fehlermeldung muss schriftlich erfolgen und Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, den Browsertyp mit Version und die Plattform bei dem der Fehler aufgetreten ist, sowie über die Arbeiten, die mit der Software bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.
3. aufwind kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel des Programms nachgewiesen hat.

 

X. Mangelhaftung / Sachmängel / Rechtsmängel

1. aufwind übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen, insbesondere die überlassene Software, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen und grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten aufweisen. aufwind kann jedoch nicht gewährleisten, dass überlassene Software stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher läuft. Fehler
im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten, etc. resultiert.
2. aufwind kann Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel zunächst durch Nachbesserung erbringen. Dienstleistungen können von aufwind wiederholt werden. Die Nachbesserung von Software erfolgt nach Wahl von aufwind durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass aufwind Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Kunde ist hierbei bereit, Umgehungslösungen anzuwenden oder neue Programmstände zu übernehmen, außer wenn dies für ihn zu einem unzumutbaren Aufwand führt. aufwind sind dabei mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gewähren. Es kann aufgrund der Art und Weise der geschuldeten Leistung auch eine höhere Anzahl von Nachbesserungsversuchen angemessen sein, ohne dass die Nachbesserung nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen einzuordnen ist.
3. Falls die Nachbesserungen nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
4. Voraussetzungen für die Gewährleistungen sind stets eine unverzügliche Mängelrüge und der Nachweis des Kunden, dass der Fehler auf den Leistungen von aufwind beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien aufwind von der Leistungspflicht. Soweit aufwind dennoch tätig wird, wird der dadurch verursachte Mehraufwand in Rechnung gestellt.
5. Die Gewährleistungszeit dauert zwölf Monate und beginnt mit der Leistungserbringung, bei Individualsoftware-Entwicklung mit der Abnahme.
6. Eingesetzte Drittsoftware, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Jegliche Änderungen oder Updates sind nicht, wenn nicht explizit im Angebot beschrieben, Bestandteil eines Auftrages oder Supportvertrages.
 

XI. Rückgabe

1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der zur zeitlichen Nutzung Berechtigte zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Das Programm samt Dokumentation ist an aufwind kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg (eingeschriebener Brief, Postwertpaket oder ähnliches) aufzugeben.
 

B. Hosting

I. Leistungsbeschreibung des Dienstes

1. Hosting von Software auf Hochverfügbarkeitscluster (Serversysteme).
Speichervolumen (Diskspace) und Datenverkehr (Traffic) pro Monat richten sich nach der Festlegung im einzelnen Hostingvertrag, bzw. nach dem Angebot. Liegt kein Vertrag zugrunde oder ist im Vertrag/Angebot nichts angegeben beträgt der Diskspace, sowie der Traffic pro Monat 1 GB. Als Traffic zählt der eingehende, sowie der ausgehende Datenverkehr aller Dienste.
2. Die Verfügbarkeit des aufwind-Hochverfügbarkeitsclusters liegt bei 99,6% und der Datenwege im Rechenzentrum bis zum Übergabepunkt in das Internet (Backbone) beträgt mindestens 99 % im Jahresmittel. aufwind weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von aufwind erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von aufwind liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von aufwind handeln, von aufwind nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur (z.B. DSL-Anschluss) Einfluss auf die Leistungen von aufwind haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von aufwind erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von aufwind erbrachten Leistung.
3. aufwind führt an den Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann aufwind die Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Kunden vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. aufwind wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird aufwind den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.
4. Soweit feste IP-Adressen zur Verfügung gestellt werden, behält sich aufwind vor, die dem Kunden zugewiesene IP- Adresse zu ändern, sofern dies aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist.
 

II. Zahlungsbedingungen

1. Die monatlichen Entgelte sind jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.
2. Gegen Forderungen von aufwind kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann aufwind die Dienste sperren. DerEntgeltanspruch besteht fort.

 

III. Beendigung des Hostingvertrages bzw. des Hostings

1. Hostingverträge bzw. Hostingleistungen haben eine Laufzeit von einem Jahr, sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist. Das Hosting verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn die Kündigung nicht schriftlich drei Monate vor Ablauf der Laufzeit erfolgt.
2. Werden Domains nicht rechtzeitig über KK-Anträge vom Kunden nach Kündigung übernommen verlängert sich automatisch das Hosting um ein weiteres Jahr.
 

IV. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, notwendige Daten vollständig und richtig anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, seine Systeme und Programme so einzurichten, dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der Systeme, die aufwind zur Erbringung ihrer Dienste einsetzt, beeinträchtigt wird. aufwind kann Dienste sperren, wenn Systeme abweichend vom Regelbetriebsverhalten agieren oder reagieren und dadurch die Sicherheit, die Integrität oder die Verfügbarkeit der aufwind Server-Systeme beeinträchtigt wird.
3. Der Kunde verpflichtet sich, zugeteilte Passwörter unverzüglich zu ändern. Er verwaltet Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig und hält sie geheim. Er ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu bezahlen, die Dritte über seine Zugangsdaten und Passwörter nutzen oder bestellen, soweit er dies zu vertreten hat. Die unerlaubte Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte stellte eine Verletzung von strafechtlichen und urheberrechtlichen Vorschriften dar.
4. Der Kunde erstellt Sicherungskopien von allen Daten, die er auf aufwind Server überspielt, auf anderen Datenträgern, die nicht bei aufwind liegen. Im Fall eines Datenverlustes wird der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich auf den Server von aufwind übertragen. Für alle Daten auf den aufwind Servern ist der Kunde verpflichtet regelmäßig Backups zu erstellen.
5. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung, Übertragung und Löschung von Domains, der Änderung von Einträgen in die Datenbanken der Vergabestellen und beim Wechsel von Providern und Registraren in zumutbarem Umfang mitzuwirken.
6. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Domain(s) und seine Inhalte weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzen. aufwind weist darauf hin, dass gegebenenfalls – insbesondere bei internationalen Domains – andere nationale Rechtsordnungen zu beachten sind.
7. Der Kunde verpflichtet sich, keine Domains oder Inhalte zum Abruf anzubieten, die extremistischer (insbesondere rechtsextremistischer) Natur sind oder pornographische oder kommerzielle erotische Angebote beinhalten. Dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Kunde auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden.
8. Die Versendung von Spam-Mails ist untersagt. Dies umfasst insbesondere die Versendung unzulässiger, unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absender auf sonstige Weise zu verschleiern. Der Kunde ist verpflichtet, bei kommerzieller Kommunikation diesen Charakter durch eine entsprechende Gestaltung der E-Mail deutlich zu machen.
 

C. Kreativleistungen

I. Leistungsumfang

1. Vertragsgegenstand ist die Nutzungsberechtigung eines bestimmten in Auftrag gegebenen Werkes und die Einräumung eines nicht ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechts an diesem Werk auf einer im Lieferschein bezeichneten Anlage oder gesondert zu bestellenden und zu vergütenden Werkes auch nur in gedruckter Form.
2. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Kunde ausführliche Angaben über das zu erstellende Werk zur Verfügung (schrfitlich in Form eines „Pflichtenhefts“, bzw. mündlich im Rahmen eines detaillierten Briefings). Der Kunde wird aufwind alle für die Produktion nötigen Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch die Bekanntgabe wie und wo das Werk genutzt werden soll.
3. Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden werden erst dann verbindlich, wenn diese schriftlich von aufwind bestätigt wurden und über die Höhe des hierfür fälligen Entgelts unter den Parteien Einigkeit gefunden wurde, bzw. eine Auslieferung erfolgte. Sind Nachträge und Ergänzungen ausgeliefert worden, gilt ohne Vorliegen einer ausdrücklichen
Entgeltsabsprache im Zweifel eine Vergütung entsprechend den üblichen Stundenvergütungssätzen von aufwind als vereinbart.
4. aufwind ist berechtigt, über Besprechungen mit dem Kunden den Auftrag betreffend Protokolle zu führen. Sobald diese Protokolle dem Kunden überlassen wurden und der Kunde den Protokollen nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht, gelten die Inhalte der Protokolle als Vertragsgegenstand.
5. Sollte während der Werkerstellung ersichtlich werden, dass der Kunde Informationen an aufwind zur Verfügung stellen muss, ist er hierzu unverzüglich nach Anforderung verpflichtet.
6. Offene Daten des vertragsgegenständlichen Werkes werden nur auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarung an den Kunden ausgeliefert. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe offener Daten.
 

II. Preise, Versand, Zahlung

1. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von aufwind, aus den in der Preisübersicht genannten Tarifen und Entgelten oder aus den sonstigen, von aufwind in der Auftragsbestätigung akzeptierten Vereinbarungen mit dem Kunden.
2. Die Preise sind in Euro (EUR). Die Preise und Kosten/Gebühren verstehen sich zuzüglich Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) / Umsatzsteuer (USt.) in der bei Erstellung der Abrechnung jeweils geltenden Höhe.
3. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten für die beschriebene Standardausführung.
4. Änderungen oder Ergänzungen auf Kundenwunsch werden zusätzlich berechnet.
5. Die Ware ist vorbehaltlich der nachfolgenden Vereinbarungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, dem Kunden die eigenen Kreditkosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
6. Bei Leistungen, die aufwind nicht am Geschäftssitz erbringt, werden gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.
7. Vereinbarte Festpreise werden mangels gesonderter Vereinbarung mit Lieferung fällig. Festpreise über 30.000 EUR werden wie folgt fällig und in Rechnung gestellt:
a) 50% des Festpreises bei Auftragsbestätigung oder nach Vertragsabschluss;
b) 30% des Festpreises bei Übergabe der ersten Version des Werkes;
c) 20% des Festpreises nach Abnahme.
8. Leistungen und Dienste, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich in Rechnung gestellt.
9. Werden Leistungen nach Vertragsabschluss bei Komplett- oder Paketpreisen nicht in Anspruch genommen erfolgt keine nachträgliche Preisreduktion.
10. Soweit Preise nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind sämtliche Angaben von aufwind über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages reine Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich. Ein Preis ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.
11. Bei Verzug des Kunden ist aufwind berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen. aufwind ist berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten (8,00 %) p.a. über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn auf Seiten des Kunden ein Insolvenzgrund vorliegt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder stattgefunden hat oder wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.
 

III. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Bei einer Weiterveräußerung der Ware ist die aufwind zu informieren, damit die Rechte zur Nutzung der Ware freigegeben werden können soweit eine Freigabeverpflichtung besteht.
 

IV. Lieferzeit

1. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich und freibleibend, es sei denn es ist im Auftrag ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich erklärt worden.
2. Ist die Nichteinhaltung von Leistungszeiten auf höhere Gewalt oder auf Umstände, die aufwind nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder Rechnern ohne Verschulden von aufwind, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Telekommunikationsanbietern) zurückzuführen, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend, ohne dass eine Partei berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem aufwind auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf Entscheidungen des Kunden wartet. Aufwind wird den Kunden umgehend von diesen Umständen informieren.
3. Aufwind ist zur Teillieferung berechtigt und darf diese auch einzeln in Rechnung stellen. Änderungen und Abweichungen der erbrachten Leistungen von Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen von aufwind für den Kunden zumutbar sind.
 

V. Mitwirkung des Kunden

1. Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich, unterstützt der Kunde aufwind bei der Vertragsdurchführung. Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen von aufwind erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass, er
a) rechtzeitig und im erforderlichen Umfang Mitarbeiter, Arbeitsräume, Geräte und Anlagen, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und alle benötigten Medien zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Abnahmen etc. mitwirkt,
b) eine Kontaktperson benennt, die den aufwind-Mitarbeitern während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht, wobei die Kontaktperson ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,
c) den aufwind-Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.
2. Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist aufwind berechtigt, Leistungen zurückzubehalten. Leistet aufwind dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der aufwind dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben sowie unfertiger oder fehlerhafter Komponenten des Kunden wiederholt werden müssen.
 

VI. Abnahme

1. Bei Vertragsverhältnissen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, erklärt der Kunde bei Abnahmefähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung, schriftlich die Abnahme. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als vorbehaltlos und mängelfrei abgenommen.
2. Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Kunde das Werk mehr als einen Monat im Echtbetrieb rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.
3. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständige nutzbare Leistungsteile kann aufwind die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
4. Gegebenenfalls vereinbaren die Vertragspartner weitere Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Kunde den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige Leistungsstand spätestens eine Woche nach dem Zeitpunkt, an dem aufwind dem Kunde die jeweiligen Arbeitsergebnisse vorlegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, als abgenommen, es sei denn, der Kunde rügt schriftlich und in nachvollziehbarer Weise Mängel.
 

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Kunde wird alle Leistungen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch qualifizierte Mitarbeiter unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen.
2. aufwind kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund eines Fehlers tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel des Werkes nachgewiesen hat.
 

IX. Mangelhaftung / Sachmängel / Rechtsmängel

1. aufwind übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen, insbesondere die überlassene Software, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen und grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten aufweisen. aufwind kann jedoch nicht gewährleisten, dass überlassene Software stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher läuft. Fehler
im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten etc. resultiert.
2. aufwind kann Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel zunächst durch Nachbesserung erbringen. Dienstleistungen können von aufwind wiederholt werden. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von aufwind durch Überlassen eines neuen Standes oder dadurch, dass aufwind Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren. Der Kunde ist hierbei bereit, Umgehungslösungen anzuwenden oder neue Stände zu übernehmen, außer wenn dies für ihn zu einem unzumutbaren Aufwand führt. Aufwind sind dabei mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gewähren. Es kann aufgrund der Art und Weise der geschuldeten Leistung auch eine höhere Anzahl von Nachbesserungsversuchen angemessen sein, ohne dass die Nachbesserung nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen einzuordnen ist.
3. Falls die Nachbesserungen nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
4. Voraussetzungen für die Gewährleistungen sind stets eine unverzügliche Mängelrüge und der Nachweis des Kunden, dass der Fehler auf den Leistungen von aufwind beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien aufwind von der Leistungspflicht. Soweit aufwind dennoch tätig wird, wird der dadurch verursachte Mehraufwand in Rechnung gestellt.
 

D. Grundsätzliche Bedingungen für alle Verträge mit aufwind

 

I. Haftung

1. aufwind haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. aufwind haftete in diesem Fall nur bei Verletzung von Kardinalspflichten. Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß für eine Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche wie auch für deliktische Ansprüche. Ansprüche des Kunden gegen uns aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet aufwind nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter Eingriffe in das Softwaresystem durchführt und dadurch Funktionsstörungen entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z.B. Betriebsausfallversicherung).
 

II. Verschwiegenheit

1. aufwind und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung, des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung zur Kenntnis der anderen Partei gelangenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.
2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn und soweit der Vertragspartner nachweist, dass Informationen zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bekannt sind, später veröffentlicht oder auf andere Weise ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei bekannt geworden sind, zur Zeit der Übergabe an den Vertragspartner in seinem Besitzwaren, es sei denn, dass sie nachweislich von dem Vertragspartner über Dritte erlangt wurden, die ihrerseits gegenüber dem anderen Vertragspartner zur Geheimhaltung verpflichtet waren.
3. Für den Fall, dass dieser Vertrag nicht zustande kommt oder beendet ist bleibt die Pflicht zur Geheimhaltung für weitere zwei Jahre bestehen.
 

III. Sonstige Bestimmungen

1. Die Vereinbarung abweichender Bestimmungen und von Vertragsergänzungen und -änderungen sowie Fristsetzungen und Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per Fax und per Email. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.
2. Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des jeweils anderen Vertragspartners darf jeder Vertragspartner für interne Zwecke und zur Vertragsdurchführung elektronisch speichern und verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners erlaubt.
3. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von aufwind. aufwind hat das Recht, auch an dem Gerichtsstand des Kunden oder an jedem anderen nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gerichtsstand zu klagen.