Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der werbeagentur aufwind GmbH und der aufwind solutions GmbH & Co. KG (nachfolgend „aufwind“ genannt) – Stand 01.08.2025

I. Geltungsbereich

1. Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen zwischen aufwind und Unternehmen/Unternehmern – im Folgenden: Kunde. Sie sind Bestandteil eines jeden Angebot und bei Zustandekommen eines Vertrags damit auch Bestandteil des Vertrages. Sie geltend darüber hinaus für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen, die zwischen aufwind mit dem Kunden abgeschlossen werden, nachdem die AGB erstmalig Vertragsbestandteil wurden.

2. Sollten der Kunde eigene AGB verwenden, wird diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Sollten dennoch von den Kunden auf widerspreche AGB Bezug genommen werden, ist in der Erbringung der Leistungen oder im Empfang der Gegenleistung durch aufwind keine stillschweigende Billigung oder gar Anerkennung zu sehen. Der Kunde ist vielmehr verpflichtet, aufwind ausdrücklich und nicht nur durch Aufdruck auf Bestellformularen etc. auf die beabsichtigte Verwendung von eigenen AGB hinzuweisen. aufwind steht ab dem Zeitpunkt des Hinweises ein Recht auf Rücktritt zu, wobei bei Abgabe des Hinweises nach Vertragsschluss für die von aufwind bereits erbrachten Tätigkeiten unabhängig von deren Verwendungsmöglichkeit ein Vergütungsanspruch in üblicher Höhe besteht.

II. Urheberrechtsschutz

1. Alle Leistungen von aufwind (Angebote; Software; Dokumentation; Berichte; Designs; Kreativleistungen; Entwürfe; Bilder; Filme; Multimediawerke; etc.) stehen unter dem Schutz des Urheberrechts.

2. Jede Nachahmung des Werkes oder einzelner Teile hiervon ist unzulässig.

3. aufwind kann die Nennung als Urheberechtsinhaber verlangen.

4. Das Werk darf nur für den vereinbarten Zweck und Umfang sowie für die vereinbarte Dauer verwendet werden.

5. Soweit aufwind Fremdsoftware Dritter dem Kunden zur Verfügung stellt, ist aufwind berechtigt, bezüglich dieser Software die Nutzungsbedingungen dieser Dritten zum Vertragsinhalt zu machen. Der Kunde ist verpflichtet, in gleicher Weise auch die Regelungen der Nutzungsbedingungen der Dritten einzuhalten.

6. Jede Übertragung (Veräußerung; Vermietung; etc.) der eingeräumten Nutzungsrechte durch den Kunden bedarf der Zustimmung durch aufwind.

7. Jede Änderung des Werkes durch den Kunden bedarf der Zustimmung durch aufwind. Dies gilt auch für die Änderung von Kopien des Werkes.

8. Ohne die schriftliche Zustimmung von aufwind darf die Software oder die Layouts nicht dekompiliert, rückassembliert oder auf sonstige Weise in allgemein lesbare Form umgewandelt werden. Es ist ausdrücklich untersagt, die gelieferte Software, gleich welcher Art zu übersetzen oder als Grundlage eigener Software/eigener Veröffentlichungen zu verwenden.

9. Der Kunde ist berechtigt, die Vertragssoftware auf jedem kompatiblen Computer einzusetzen, vorausgesetzt, dass sie jeweils nur auf einem Computer eingesetzt wird (soweit nichts anderes vereinbart ist) und der Kunde im Besitz der Original-Software ist. Die Software gilt als auf einem Computer eingesetzt, wenn sie in den Direktzugriffsspeicher (d.h. RAM) geladen oder auf einem Festspeicher (wie z.B. Festplatte oder einem anderen Speichermedium) installiert ist. Der Kunde ist ferner zur Anfertigung einer Sicherungskopie der Software berechtigt, falls dies für die Sicherung künftiger Benutzung der Software erforderlich sein sollte. Im Übrigen finden hinsichtlich der Nutzungsrechte die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes ergänzende Anwendung. Achtung: Wenn der Datenträger mit einem Kopierschutz versehen ist, senden wir Ihnen im Falle des nachgewiesenen Verlustes Ihres Originaldatenträgers bzw. einer Beschädigung, die die Funktion beeinträchtigt, einen Ersatzdatenträger zu.

Ohne schriftliche Genehmigung von aufwind ist der Kunde nicht berechtigt, über die obige Gestattung hinausgehend Kopien der Dokumentation, der Original-Software oder der Sicherungskopie anzufertigen.

10. Nach Ende der eingeräumten Nutzungsdauer darf die Software, das Produkt oder Bilder und Videos nicht länger genutzt, sondern muss vollständig vom System des Kunden entfernt werden. Die Bestimmungen des Urheberrechts finden auch hier ergänzende Anwendung.

11. aufwind ist berechtigt, die erstellte Software oder das kreative Werk und den Kunden (inklusive Logo) als Referenz Off- und Online zu nutzen.

12. aufwind ist berechtigt, die vertragsgegenständliche Software zu ändern (z.B. zur Fehlerbereinigung), zu erweitern oder in sonstiger Weise weiter oder neu zu entwickeln. Der Kunde hat insoweit jedoch aus diesem Vertrag keinen entsprechenden Anspruch auf eine dieser Handlungen.

13. Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Absprachen bei aufwind.

14. aufwind kann grundsätzlich auf Werken des Kunden in geeigneter Weise auf aufwind hinweisen. Der Auftraggeber kann dem nur schriftlich widersprechen.

15. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei aufwind. Dies gilt auch und gerade für Leistungen von aufwind, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

A. Software

III. Leistungsumfang

1. Vertragsgegenstand ist die Nutzungsberechtigung eines bestimmten in Auftrag gegebenen Werkes und die Einräumung eines nicht ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechts an diesem Werk auf einer im Lieferschein bezeichneten Anlage oder gesondert zu bestellenden und zu vergütenden Datenträgern des Kunden im maschinenlauffähigen Objektcode und zugehörigem Begleitmaterial (Benutzeranleitung) je in einem Exemplar oder Zugriff auf die Software via Internet. Eine Nutzungsberechtigung besteht erst am fertigen Werk bzw. an einer fertigen Teillieferung.

2. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Kunde ausführliche Angaben über die zu erstellenden Software zur Verfügung („Pflichtenheft“, bzw. detaillierter Anforderungskatalog der geforderten Funktionalitäten). Grundfunktionalitäten, die für den Kunden von besonderer Bedeutung sind, müssen entsprechend ausgewiesen werden. Der Kunde wird aufwind über alle zu berücksichtigenden Besonderheiten, insbesondere bei den zu verarbeitenden Daten aufklären. Weiter wird der Kunde aufwind über alle bei der Programmierung zu berücksichtigenden Pflichten und Vorschriften informieren. Der Kunde wird aufwind alle für die Herstellung der Software nötigen Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch die Bekanntgabe wie und wo die Software lauffähig sein soll, wenn Sie nicht auf aufwind-Servern (separater Hostingvertrag) gehostet wird. Das Pflichtenheft gilt mit Auftragserteilung als Sollbeschreibung.

3. Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden werden erst dann verbindlich, wenn diese schriftlich von aufwind bestätigt wurden und über die Höhe des hierfür fälligen Entgelts unter den Parteien Einigkeit gefunden wurde bzw. eine Auslieferung erfolgte. Sind Nachträge und Ergänzungen ausgeliefert worden, gilt ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Entgeltsabsprache im Zweifel eine Vergütung entsprechend den üblichen Stundenvergütungssätzen von aufwind als vereinbart.

4. aufwind ist berechtigt, über Besprechungen mit dem Kunden den Auftrag betreffend Protokolle zu führen. Sobald diese Protokolle dem Kunden überlassen wurden und der Kunde den Protokollen nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht, gelten die Inhalte der Protokolle als Vertragsgegenstand.

5. Sollte während der Softwareerstellung ersichtlich werden, dass der Kunde Informationen an aufwind zur Verfügung stellen muss, ist er hierzu unverzüglich nach Anforderung verpflichtet.

6. Quellformate der vertragsgegenständlichen Programme werden nur auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarung an den Kunden ausgeliefert. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe der Quellformate.

7. Nach dem Stand der Technik ist es nicht möglich, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand des Leistungssoll ist daher eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung und Bedienungsanleitung grundsätzlich brauchbar ist und nach Stand der Technik der mittleren Art und Güte entspricht.

IV. Preise, Versand, Zahlung

1. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von aufwind, aus den in der Preisübersicht genannten Tarifen und Entgelten oder aus den sonstigen, von aufwind in der Auftragsbestätigung akzeptierten Vereinbarungen mit dem Kunden.

2. Die Preise sind in Euro (EUR). Die Preise und Kosten/Gebühren verstehen sich zuzüglich Versandkosten und der gesetzlichen Umsatz-/Mehrwertsteuer in der bei Erstellung der Abrechnung jeweils geltenden Höhe.

3. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten für die beschriebene Standardausführung der Programme.

4. Änderungen oder Ergänzungen auf Kundenwunsch werden zusätzlich berechnet.

5. Die Ware ist vorbehaltlich der nachfolgenden Vereinbarungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, dem Kunden die eigenen Kreditkosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6. Bei Leistungen, die aufwind nicht am Geschäftssitz erbringt, werden gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.

7. Vereinbarte Festpreise werden mangels gesonderter Vereinbarung mit Lieferung fällig. Festpreise über 10.000,- EUR werden wie folgt fällig und in Rechnung gestellt:

a) 30% des Festpreises bei Auftragsbestätigung oder nach Vertragsabschluss;

b) 50% des Festpreises bei Übergabe der Testkopie bzw. Freischaltung der Testversion zur Durchführung des Abnahmetests;

c) 20% des Festpreises nach Abnahme.

8. Leistungen und Dienste, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich in Rechnung gestellt.

9. Werden Leistungen nach Vertragsabschluss bei Komplett- oder Paketpreisen nicht in Anspruch genommen erfolgt keine nachträgliche Preisreduktion.

10. Soweit Preise nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind sämtliche Angaben von aufwind über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages reine Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich. Ein Preis ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.

11. Bei Verzug des Kunden ist aufwind berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen. aufwind ist berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn auf Seiten des Kunden ein Insolvenzgrund vorliegt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder stattgefunden hat oder wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist. Soweit der Kunde die Software bei aufwind hostet, ist aufwind berechtigt, bei Zahlungsverzug den Zugang zu sperren.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen das Eigentum von aufwind. Bei einer Weiterveräußerung der Ware ist aufwind zu informieren, damit die Rechte zur Nutzung der Ware freigegeben werden können soweit eine Freigabeverpflichtung besteht.

VI. Lieferzeit

1. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich und freibleibend, es sei denn es ist im Auftrag ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich erklärt worden.

2. Ist die Nichteinhaltung von Leistungszeiten auf höhere Gewalt oder auf Umstände, die aufwind nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder Rechnern ohne Verschulden von aufwind, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Telekommunikationsanbietern) zurückzuführen, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend, ohne dass eine Partei berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem aufwind auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf Entscheidungen des Kunden wartet. aufwind wird den Kunden umgehend von diesen Umständen informieren.

3. aufwind ist zur Teillieferung berechtigt und darf diese auch einzeln in Rechnung stellen. Änderungen und Abweichungen der erbrachten Leistungen von Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen von aufwind für den Kunden zumutbar sind.

VII. Mitwirkung des Kunden

1. Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich, unterstützt der Kunde aufwind bei der Vertragsdurchführung. Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen von aufwind erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass er

a) rechtzeitig und im erforderlichen Umfang Mitarbeiter, Arbeitsräume, Geräte und Anlagen, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen sowie Daten und Schnittstellen (samt Dokumentationen) zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Tests, Abnahmen, etc. mitwirkt,

b) eine Kontaktperson benennt, die den aufwind-Mitarbeitern während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht, wobei die Kontaktperson ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,

c) den aufwind-Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.

2. Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist aufwind berechtigt, Leistungen zurückzubehalten. Leistet aufwind dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der aufwind dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben sowie unfertiger oder fehlerhafter Komponenten des Kunden wiederholt werden müssen.

VIII. Abnahme

1. Bei Vertragsverhältnissen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, erklärt der Kunde bei Abnahmefähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung, schriftlich die Abnahme. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als vorbehaltlos und mängelfrei abgenommen. Auf diese Rechtsfolge wird der Kunde in der Fertigstellungsmeldung hingewiesen. Der Kunde führt bei der Abnahme innerhalb von 14 Tagen die Abnahmetests in Zusammenwirken mit aufwind durch. Während der Abnahmetests werden die Vertragspartner gemeinsam ein Protokoll erstellen, aus dem die vereinbarten Testfälle/Testdaten, die durchgeführten Funktionsprüfungen und die festgestellten Fehler hervorgehen.

2. Während der Abnahmetests festgestellte Fehler werden wie folgt eingeteilt:

Kategorie 1: Ablaufverhindernde Fehler, die Software kann nicht genutzt werden. Der Fehler kann nicht mit organisatorischen oder sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden;

Kategorie 2: Ablaufbehindernde Fehler, Die Nutzung der Software ist beeinträchtigt, kann jedoch im Wesentlichen erfolgen. Der Fehler kann mit organisatorischen und sonstigen wirtschaftlich vertretbaren Hilfsmitteln umgangen werden;

Kategorie 3: Sonstige Fehler, die keine bedeutenden Auswirkungen auf Funktionalität und Nutzbarkeit der Software haben.

3. Die Vertragspartner nehmen die Einteilung in Fehlerkategorien einvernehmlich vor. Der Kunde wird die Abnahme erklären, wenn kein Fehler der Kategorie 1 aufgetreten ist. Nach der Abnahme verbleibende Fehler der Kategorien 2 und 3 werden im Rahmen der Gewährleistung beseitigt. Ein Fehler der Kategorie 1 unterbricht die Abnahmefrist um die Zeit der Mangelbehebung. Die Mangelbehebung zieht keine erneute Abnahmefrist nach sich, sondern muss ebenfalls in der 14-tägigen Abnahmefrist geprüft und abgenommen werden.

4. Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Kunde die Software mehr als einen Monat im Echtbetrieb rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt; z.B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.

5. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständige nutzbare Leistungsteile kann aufwind die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

6. Gegebenenfalls vereinbaren die Vertragspartner im Rahmen der Softwareentwicklung weitere Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Kunde den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige Leistungsstand spätestens eine Woche nach dem Zeitpunkt, an dem aufwind dem Kunde die jeweiligen Arbeitsergebnisse vorlegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, als abgenommen, es sei denn, der Kunde rügt schriftlich und in nachvollziehbarer Weise Mängel.

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Kunde wird alle Leistungen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch qualifizierte Mitarbeiter unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen. Der Kunde testet gründlich jedes Programm auf Mangelfreiheit und auf die Verwendbarkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Er trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch Störungsdiagnosen, Testläufe, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse). Hierbei wird er Störungen unverzüglich melden. Der Kunde stellt sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.

2. Eine Fehlermeldung muss schriftlich erfolgen und Informationen über die Art des Fehlers, das Modul, den Browsertyp mit Version und die Plattform bei dem der Fehler aufgetreten ist, sowie über die Arbeiten, die mit der Software bei Auftreten des Fehlers durchgeführt wurden, enthalten.

3. aufwind kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund einer Fehlermeldung tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel des Programms nachgewiesen hat.

X. Mangelhaftung / Sachmängel / Rechtsmängel

1. aufwind übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen, insbesondere die überlassene Software, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen und grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten aufweisen. aufwind kann jedoch nicht gewährleisten, dass überlassene Software stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher läuft. Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten, etc. resultiert.

2. aufwind kann Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel zunächst durch Nachbesserung erbringen. Dienstleistungen können von aufwind wiederholt werden. Die Nachbesserung von Software erfolgt nach Wahl von aufwind durch Überlassen eines neuen Programmstandes oder dadurch, dass aufwind Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Der Kunde ist hierbei bereit, Umgehungslösungen anzuwenden oder neue Programmstände zu übernehmen, außer wenn dies für ihn zu einem unzumutbaren Aufwand führt. aufwind sind dabei mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gewähren. Es kann aufgrund der Art und Weise der geschuldeten Leistung auch eine höhere Anzahl von Nachbesserungsversuchen angemessen sein, ohne dass die Nachbesserung nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen einzuordnen ist.

3. Falls die Nachbesserungen nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

4. Voraussetzungen für die Gewährleistungen sind stets eine unverzügliche Mängelrüge und der Nachweis des Kunden, dass der Fehler auf den Leistungen von aufwind beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien aufwind von der Leistungspflicht. Soweit aufwind dennoch tätig wird, wird der dadurch verursachte Mehraufwand in Rechnung gestellt.

5. Die Gewährleistungszeit dauert zwölf Monate und beginnt mit der Leistungserbringung, bei Individualsoftware-Entwicklung mit der Abnahme.

6. Eingesetzte Drittsoftware, ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Jegliche Änderungen oder Updates sind nicht, wenn nicht explizit im Angebot beschrieben, Bestandteil eines Auftrages oder Supportvertrages.

XI. Rückgabe

1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der zur zeitlichen Nutzung Berechtigte zur Rückgabe sämtlicher Originaldatenträger sowie der vollständigen ihm überlassenen Dokumentationen, Materialien und sonstiger Unterlagen verpflichtet. Das Programm samt Dokumentation ist an aufwind kostenfrei zuzustellen. Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg (eingeschriebener Brief, Postwertpaket oder ähnliches) aufzugeben.

B. Hosting

I. Leistungsbeschreibung des Dienstes

1. Hosting von Software auf Hochverfügbarkeitscluster (Serversysteme).

Speichervolumen (Diskspace) und Datenverkehr (Traffic) pro Monat richten sich nach der Festlegung im einzelnen Hostingvertrag, bzw. nach dem Angebot. Liegt kein Vertrag zugrunde oder ist im Vertrag/Angebot nichts angegeben beträgt der Diskspace, sowie der Traffic pro Monat 1 GB. Als Traffic zählt der eingehende, sowie der ausgehende Datenverkehr aller Dienste.

2. Die Verfügbarkeit des aufwind-Hochverfügbarkeitsclusters liegt bei 99,6% und der Datenwege im Rechenzentrum bis zum Übergabepunkt in das Internet (Backbone) beträgt mindestens 99 % im Jahresmittel. aufwind weist den Kunden darauf hin, dass Einschränkungen oder Beeinträchtigungen der von aufwind erbrachten Dienste entstehen können, die außerhalb des Einflussbereiches von aufwind liegen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag von aufwind handeln, von aufwind nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internet sowie höhere Gewalt. Gleichermaßen kann auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software oder technische Infrastruktur (z.B. DSL-Anschluss) Einfluss auf die Leistungen von aufwind haben. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der von aufwind erbrachten Leistung haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der von aufwind erbrachten Leistung.

3. aufwind führt an den Systemen zur Sicherheit des Netzbetriebes, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste und des Datenschutzes regelmäßig Wartungsarbeiten durch. Zu diesem Zwecke kann aufwind die Leistungen unter Berücksichtigung der Belange des Kunden vorübergehend einstellen oder beschränken, soweit objektive Gründe dies rechtfertigen. aufwind wird die Wartungsarbeiten, soweit dies möglich ist, in nutzungsarmen Zeiten durchführen. Sollten längere vorübergehende Leistungseinstellungen oder -beschränkungen erforderlich sein, wird aufwind den Kunden über Art, Ausmaß und Dauer der Beeinträchtigung zuvor unterrichten, soweit dies den Umständen nach objektiv möglich ist und die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen nicht verzögern würde.

4. Soweit feste IP-Adressen zur Verfügung gestellt werden, behält sich aufwind vor, die dem Kunden zugewiesene IP-Adresse zu ändern, sofern dies aus technischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist.

II. Zahlungsbedingungen

1. Die monatlichen Entgelte sind jeweils für ein Jahr im Voraus zu bezahlen.

2. Gegen Forderungen von aufwind kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

3. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, kann aufwind die Dienste sperren. Der Entgeltanspruch besteht fort.

III. Beendigung des Hostingvertrages bzw. des Hostings

1. Hostingverträge bzw. Hostingleistungen haben eine Laufzeit von einem Jahr, sofern im Vertrag nichts anderes angegeben ist. Das Hosting verlängert sich stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn die Kündigung nicht schriftlich drei Monate vor Ablauf der Laufzeit erfolgt.

2. Werden Domains nicht rechtzeitig über KK-Anträge vom Kunden nach Kündigung übernommen verlängert sich automatisch das Hosting um ein weiteres Jahr.

IV. Pflichten des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, notwendige Daten vollständig und richtig anzugeben und Änderungen unverzüglich mitzuteilen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, seine Systeme und Programme so einzurichten, dass weder die Sicherheit, die Integrität noch die Verfügbarkeit der Systeme, die aufwind zur Erbringung ihrer Dienste einsetzt, beeinträchtigt wird. aufwind kann Dienste sperren, wenn Systeme abweichend vom Regelbetriebsverhalten agieren oder reagieren und dadurch die Sicherheit, die Integrität oder die Verfügbarkeit der aufwind Server-Systeme beeinträchtigt wird.

3. Der Kunde verpflichtet sich, zugeteilte Passwörter unverzüglich zu ändern. Er verwaltet Passwörter und sonstige Zugangsdaten sorgfältig und hält sie geheim. Er ist verpflichtet, auch solche Leistungen zu bezahlen, die Dritte über seine Zugangsdaten und Passwörter nutzen oder bestellen, soweit er dies zu vertreten hat. Die unerlaubte Weitergabe von Zugangsdaten an Dritte stellte eine Verletzung von strafechtlichen und urheberrechtlichen Vorschriften dar.

4. Der Kunde erstellt Sicherungskopien von allen Daten, die er auf aufwind Server überspielt, auf anderen Datenträgern, die nicht bei aufwind liegen. Im Fall eines Datenverlustes wird der Kunde die betreffenden Datenbestände nochmals unentgeltlich auf den Server von aufwind übertragen. Für alle Daten auf den aufwind Servern ist der Kunde verpflichtet regelmäßig Backups zu erstellen.

5. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Registrierung, Übertragung und Löschung von Domains, der Änderung von Einträgen in die Datenbanken der Vergabestellen und beim Wechsel von Providern und Registraren in zumutbarem Umfang mitzuwirken.

6. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Domain(s) und seine Inhalte weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzen. aufwind weist darauf hin, dass gegebenenfalls – insbesondere bei internationalen Domains – andere nationale Rechtsordnungen zu beachten sind.

7. Der Kunde verpflichtet sich, keine Domains oder Inhalte zum Abruf anzubieten, die extremistischer (insbesondere rechtsextremistischer) Natur sind oder pornographische oder kommerzielle erotische Angebote beinhalten. Dies gilt auch, wenn solche Inhalte durch Hyperlinks oder sonstige Verbindungen, die der Kunde auf Seiten Dritter setzt, zugänglich gemacht werden.

8. Die Versendung von Spam-Mails ist untersagt. Dies umfasst insbesondere die Versendung unzulässiger, unverlangter Werbung an Dritte. Bei der Versendung von E-Mails ist es zudem untersagt, falsche Absenderdaten anzugeben oder die Identität des Absender auf sonstige Weise zu verschleiern. Der Kunde ist verpflichtet, bei kommerzieller Kommunikation diesen Charakter durch eine entsprechende Gestaltung der E-Mail deutlich zu machen.

C. Kreativleistungen

I. Leistungsumfang

1. Vertragsgegenstand ist die Nutzungsberechtigung eines bestimmten in Auftrag gegebenen Werkes und die Einräumung eines nicht ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechts an diesem Werk auf einer im Lieferschein bezeichneten Anlage oder gesondert zu bestellenden und zu vergütenden Werkes auch nur in gedruckter Form.

2. Sofern nicht anders vereinbart, stellt der Kunde ausführliche Angaben über das zu erstellende Werk zur Verfügung (schrfitlich in Form eines „Pflichtenhefts“, bzw. mündlich im Rahmen eines detaillierten Briefings). Der Kunde wird aufwind alle für die Produktion nötigen Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen. Hierzu gehört auch die Bekanntgabe wie und wo das Werk genutzt werden soll.

3. Nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden werden erst dann verbindlich, wenn diese schriftlich von aufwind bestätigt wurden und über die Höhe des hierfür fälligen Entgelts unter den Parteien Einigkeit gefunden wurde, bzw. eine Auslieferung erfolgte. Sind Nachträge und Ergänzungen ausgeliefert worden, gilt ohne Vorliegen einer ausdrücklichen Entgeltsabsprache im Zweifel eine Vergütung entsprechend den üblichen Stundenvergütungssätzen von aufwind als vereinbart.

4. aufwind ist berechtigt, über Besprechungen mit dem Kunden den Auftrag betreffend Protokolle zu führen. Sobald diese Protokolle dem Kunden überlassen wurden und der Kunde den Protokollen nicht binnen einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht, gelten die Inhalte der Protokolle als Vertragsgegenstand.

5. Sollte während der Werkerstellung ersichtlich werden, dass der Kunde Informationen an aufwind zur Verfügung stellen muss, ist er hierzu unverzüglich nach Anforderung verpflichtet.

6. Offene Daten des vertragsgegenständlichen Werkes werden nur auf Grund gesonderter schriftlicher Vereinbarung an den Kunden ausgeliefert. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des Kunden auf Herausgabe offener Daten.

II. Preise, Versand, Zahlung

1. Die Vergütung für die erbrachten Leistungen ergibt sich aus dem Angebot von aufwind, aus den in der Preisübersicht genannten Tarifen und Entgelten oder aus den sonstigen, von aufwind in der Auftragsbestätigung akzeptierten Vereinbarungen mit dem Kunden.

2. Die Preise sind in Euro (EUR). Die Preise und Kosten/Gebühren verstehen sich zuzüglich Versandkosten und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.) / Umsatzsteuer (USt.) in der bei Erstellung der Abrechnung jeweils geltenden Höhe.

3. Die in unserem Angebot genannten Preise gelten für die beschriebene Standardausführung.

4. Änderungen oder Ergänzungen auf Kundenwunsch werden zusätzlich berechnet.

5. Die Ware ist vorbehaltlich der nachfolgenden Vereinbarungen sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu bezahlen. Im Falle eines Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, dem Kunden die eigenen Kreditkosten in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

6. Bei Leistungen, die aufwind nicht am Geschäftssitz erbringt, werden gesondert Fahrtkosten, Spesen und gegebenenfalls Übernachtungskosten in Rechnung gestellt.

7. Vereinbarte Festpreise werden mangels gesonderter Vereinbarung mit Lieferung fällig. Festpreise über 30.000 EUR werden wie folgt fällig und in Rechnung gestellt:

a) 50% des Festpreises bei Auftragsbestätigung oder nach Vertragsabschluss;

b) 30% des Festpreises bei Übergabe der ersten Version des Werkes;

c) 20% des Festpreises nach Abnahme.

8. Leistungen und Dienste, die nach Aufwand abgerechnet werden, werden monatlich in Rechnung gestellt.

9. Werden Leistungen nach Vertragsabschluss bei Komplett- oder Paketpreisen nicht in Anspruch genommen erfolgt keine nachträgliche Preisreduktion.

10. Soweit Preise nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart sind, sind sämtliche Angaben von aufwind über den zu erwartenden Zeit- und Kostenaufwand eines Auftrages reine Schätzungen anhand der vom Kunden genannten Voraussetzungen und erfolgen unverbindlich. Ein Preis ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde.

11. Bei Verzug des Kunden ist aufwind berechtigt, sämtliche noch ausstehenden Forderungen und alle bis zum vollen Ausgleich fällig werdenden Forderungen sofort fällig zu stellen. aufwind ist berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren Schaden geltend zu machen, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten (8,00 %) p.a. über dem Basiszinssatz der deutschen Bundesbank zu fordern. Das Gleiche gilt, wenn auf Seiten des Kunden ein Insolvenzgrund vorliegt oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt ist oder stattgefunden hat oder wenn die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist.

III. Eigentumsvorbehalt

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen unser Eigentum. Bei einer Weiterveräußerung der Ware ist die aufwind zu informieren, damit die Rechte zur Nutzung der Ware freigegeben werden können soweit eine Freigabeverpflichtung besteht.

IV. Lieferzeit

1. Die Angabe von Lieferzeiten ist unverbindlich und freibleibend, es sei denn es ist im Auftrag ein Liefertermin ausdrücklich als verbindlich erklärt worden.

2. Ist die Nichteinhaltung von Leistungszeiten auf höhere Gewalt oder auf Umstände, die aufwind nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Ausfall von Mitarbeitern oder Rechnern ohne Verschulden von aufwind, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Ausfall von Telekommunikationsanbietern) zurückzuführen, verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend, ohne dass eine Partei berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Das Gleiche gilt für den Zeitraum, in dem aufwind auf Informationen, Mitwirkungshandlungen oder auf Entscheidungen des Kunden wartet. Aufwind wird den Kunden umgehend von diesen Umständen informieren.

3. Aufwind ist zur Teillieferung berechtigt und darf diese auch einzeln in Rechnung stellen. Änderungen und Abweichungen der erbrachten Leistungen von Angebotsunterlagen sind zulässig, sofern diese unter Berücksichtigung der Interessen von aufwind für den Kunden zumutbar sind.

V. Mitwirkung des Kunden

1. Soweit für die Vertragserfüllung erforderlich oder nützlich, unterstützt der Kunde aufwind bei der Vertragsdurchführung. Insbesondere schafft der Kunde unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der Leistungen von aufwind erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählt u.a., dass er

a) rechtzeitig und im erforderlichen Umfang Mitarbeiter, Arbeitsräume, Geräte und Anlagen, das entsprechende EDV-Umfeld, Telekommunikationseinrichtungen und alle benötigten Medien zur Verfügung stellt und bei Spezifikationen, Abnahmen etc. mitwirkt,

b) eine Kontaktperson benennt, die den aufwind-Mitarbeitern während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht, wobei die Kontaktperson ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,

c) den aufwind-Mitarbeitern jederzeit Zugang zu den für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt.

2. Kommt der Kunde den Mitwirkungspflichten nicht nach, ist aufwind berechtigt, Leistungen zurückzubehalten. Leistet aufwind dennoch, wird der Mehraufwand entsprechend der gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für den Mehraufwand, der aufwind dadurch entsteht, dass Arbeiten in Folge unrichtiger, lückenhafter oder nachträglich berichtigter Angaben sowie unfertiger oder fehlerhafter Komponenten des Kunden wiederholt werden müssen.

VI. Abnahme

1. Bei Vertragsverhältnissen, die dem Werkvertragsrecht unterliegen, erklärt der Kunde bei Abnahmefähigkeit unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung, schriftlich die Abnahme. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung mit Ablauf der Frist als vorbehaltlos und mängelfrei abgenommen.

2. Die Abnahme gilt auch dann als erklärt, wenn der Kunde das Werk mehr als einen Monat im Echtbetrieb rügelos nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z.B. durch Schweigen auf ein Abnahmeverlangen oder durch Zahlung der Vergütung.

3. Für abgrenzbare und wirtschaftlich selbständige nutzbare Leistungsteile kann aufwind die Durchführung von Teilabnahmen verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.

4. Gegebenenfalls vereinbaren die Vertragspartner weitere Leistungsabschnitte, bei deren Erreichen der Kunde den Leistungsstand überprüfen und genehmigen wird. Hierbei gilt der jeweilige Leistungsstand spätestens eine Woche nach dem Zeitpunkt, an dem aufwind dem Kunde die jeweiligen Arbeitsergebnisse vorlegt oder das Erreichen des Leistungsstandes mitgeteilt hat, als abgenommen, es sei denn, der Kunde rügt schriftlich und in nachvollziehbarer Weise Mängel.

VII. Untersuchungs- und Rügepflicht

1. Der Kunde wird alle Leistungen entsprechend den handelsrechtlichen Vorschriften (§§ 377, 378 HGB) durch qualifizierte Mitarbeiter unverzüglich untersuchen und Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung rügen.

2. aufwind kann die Vergütung seines Aufwands verlangen, soweit er auf Grund eines Fehlers tätig geworden ist, ohne dass der Kunde einen Mangel des Werkes nachgewiesen hat.

IX. Mangelhaftung / Sachmängel / Rechtsmängel

1. aufwind übernimmt die Gewähr dafür, dass die Leistungen, insbesondere die überlassene Software, dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses entsprechen und grundsätzlich die vertraglich vereinbarten Funktionalitäten aufweisen. aufwind kann jedoch nicht gewährleisten, dass überlassene Software stets unterbrechungs-, fehlerfrei und sicher läuft. Fehler im Sinne der Gewährleistung sind ausschließlich reproduzierbare Fehler, deren Ursache in Qualitätsmängeln der Software liegt. Kein Fehler ist daher eine Funktionsbeeinträchtigung, die aus Hardwaremängeln, Umgebungsbedingungen, Fehlbedienung, schadhaften Daten etc. resultiert.

2. aufwind kann Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel zunächst durch Nachbesserung erbringen. Dienstleistungen können von aufwind wiederholt werden. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl von aufwind durch Überlassen eines neuen Standes oder dadurch, dass aufwind Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu minimieren. Der Kunde ist hierbei bereit, Umgehungslösungen anzuwenden oder neue Stände zu übernehmen, außer wenn dies für ihn zu einem unzumutbaren Aufwand führt. Aufwind sind dabei mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu gewähren. Es kann aufgrund der Art und Weise der geschuldeten Leistung auch eine höhere Anzahl von Nachbesserungsversuchen angemessen sein, ohne dass die Nachbesserung nach zwei erfolglosen Versuchen als fehlgeschlagen einzuordnen ist.

3. Falls die Nachbesserungen nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Andere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

4. Voraussetzungen für die Gewährleistungen sind stets eine unverzügliche Mängelrüge und der Nachweis des Kunden, dass der Fehler auf den Leistungen von aufwind beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien aufwind von der Leistungspflicht. Soweit aufwind dennoch tätig wird, wird der dadurch verursachte Mehraufwand in Rechnung gestellt.

D. Grundsätzliche Bedingungen für alle Verträge mit aufwind

I. Haftung

1. aufwind haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. aufwind haftete in diesem Fall nur bei Verletzung von Kardinalspflichten. Im Übrigen ist eine Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dies gilt sinngemäß für eine Haftung für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sowohl für vertragliche wie auch für deliktische Ansprüche. Ansprüche des Kunden gegen uns aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben von dieser Regelung unberührt.

2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet aufwind nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

3. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde oder ein Dritter Eingriffe in das Softwaresystem durchführt und dadurch Funktionsstörungen entstehen. Der Kunde ist verpflichtet, in branchen- und strukturüblichem Umfang eigene Versicherungen zu unterhalten (z.B. Betriebsausfallversicherung).

II. Verschwiegenheit

1. aufwind und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung, des Vertragsschlusses und der Vertragsdurchführung zur Kenntnis der anderen Partei gelangenden Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln.

2. Die Geheimhaltungspflicht entfällt, wenn und soweit der Vertragspartner nachweist, dass Informationen zum Zeitpunkt der Übergabe bereits bekannt sind, später veröffentlicht oder auf andere Weise ohne Zutun der zur Geheimhaltung verpflichteten Partei bekannt geworden sind, zur Zeit der Übergabe an den Vertragspartner in seinem Besitz waren, es sei denn, dass sie nachweislich von dem Vertragspartner über Dritte erlangt wurden, die ihrerseits gegenüber dem anderen Vertragspartner zur Geheimhaltung verpflichtet waren.

3. Für den Fall, dass dieser Vertrag nicht zustande kommt oder beendet ist bleibt die Pflicht zur Geheimhaltung für weitere zwei Jahre bestehen.

III. Sonstige Bestimmungen

1. Die Vereinbarung abweichender Bestimmungen und von Vertragsergänzungen und -änderungen sowie Fristsetzungen und Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Die Vertragspartner genügen dem Schriftformerfordernis auch durch die Versendung von Dokumenten per Fax und per Email. Anlagen sind Bestandteil des Vertrages.

2. Die im Rahmen der Vertragsbeziehung bekannt gewordenen Daten des jeweils anderen Vertragspartners darf jeder Vertragspartner für interne Zwecke und zur Vertragsdurchführung elektronisch speichern und verarbeiten. Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des jeweiligen anderen Vertragspartners erlaubt.

3. Sämtliche Rechtsbeziehungen der Vertragspartner unterliegen deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz von aufwind. aufwind hat das Recht, auch an dem Gerichtsstand des Kunden oder an jedem anderen nach nationalem oder internationalem Recht zuständigen Gerichtsstand zu klagen.

E. Besondere Bedingungen für RIDES / Freizeitparkattraktionen

I. Geltungsbereich und Rangfolge

  1. Diese besonderen Bedingungen gelten ergänzend für sämtliche Lieferungen und Leistungen von aufwind im Geschäftsbereich RIDES. Hierzu gehören insbesondere Fahrgeschäfte, Fahrsysteme, Fahrzeuge, Flying Theater, Dark Rides, Trackless Ride Systems, Simulatoren, Sonderkonstruktionen, Show- und Mediensysteme, Steuerungs- und Sicherheitssysteme sowie die dazugehörigen mechanischen, elektrischen, elektronischen und softwaretechnischen Komponenten.
  2. Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Im Falle von Widersprüchen gehen diese besonderen Bedingungen den übrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von aufwind vor. Individuelle schriftliche Vereinbarungen im Angebot, Vertrag oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen Bedingungen vor.
  4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn aufwind ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

II. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

  1. Art, Umfang, Beschaffenheit und Leistungsgrenzen der geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung und den darin ausdrücklich als Vertragsbestandteil bezeichneten technischen Unterlagen.
  2. Allgemeine Angaben in Prospekten, Präsentationen, Visualisierungen, Animationen, Zeichnungen, Kalkulationen, Konzepten oder auf Webseiten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Haltbarkeitsgarantie oder sonstige Garantie dar.
  3. Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung von aufwind und müssen ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet sein.
  4. Aufwind darf technische Änderungen vornehmen, sofern diese aufgrund technischer Weiterentwicklung, konstruktiver Erfordernisse, der Verfügbarkeit von Komponenten oder gesetzlicher bzw. normativer Anforderungen erforderlich oder zweckmäßig sind und die vereinbarte Sicherheit und Gesamtfunktion nicht wesentlich beeinträchtigen.
  5. Aufwind schuldet nur die ausdrücklich vereinbarte technische Leistung. Insbesondere werden ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine bestimmte Besucherzahl, Kapazität, Anlagenverfügbarkeit, Lebensdauer, Fahrtenzahl, Betriebsstundenzahl oder bestimmte Einnahmen garantiert.
  6. Leistungen, Komponenten und Schnittstellen, die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich dem Lieferumfang von aufwind zugeordnet sind, gehören nicht zum geschuldeten Leistungsumfang.
  7. Änderungen und Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer entsprechenden Beauftragung. Sie werden zusätzlich vergütet und können zu einer angemessenen Anpassung vereinbarter Termine führen.

III. Vorschriften und bestimmungsgemäße Verwendung

  1. Die Anlage wird entsprechend den vertraglich vereinbarten Anforderungen und den für den vereinbarten Lieferumfang maßgeblichen gesetzlichen und technischen Anforderungen ausgeführt.
  2. Maßgeblich sind die gesetzlichen und technischen Anforderungen, die am vertraglich festgelegten Aufstellungs- und Verwendungsort zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Nach Vertragsschluss eintretende Änderungen gesetzlicher, behördlicher oder normativer Anforderungen sowie daraus erforderliche Änderungen der Konstruktion, Dokumentation oder Ausführung sind zusätzliche Leistungen und werden gesondert vergütet, soweit aufwind die Änderung nicht zu vertreten hat.
  4. Maßgeblich für den bestimmungsgemäßen Betrieb sind insbesondere Betriebsanleitung, Wartungsanleitung, Prüfvorgaben, Sicherheitsvorschriften, Risikobeurteilung und sonstige übergebene technische Dokumentationen.
  5. Der Betreiber trägt nach Abnahme bzw. Gefahrübergang die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb sowie für die Einhaltung der am Betriebsort geltenden Betreiberpflichten, behördlichen Auflagen und wiederkehrenden Prüfpflichten.

IV. Schnittstellen und bauseitige Leistungen

  1. Bauseitige Leistungen gehören nur zum Lieferumfang von aufwind, wenn sie im Vertrag ausdrücklich aufgeführt sind.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde insbesondere verantwortlich für:
    • Grundstück, Gebäude, Räume und Fundamente;
    • Tragwerk, Dach, Fassade und baulichen Brandschutz;
    • Flucht- und Rettungswege;
    • Genehmigungen und behördliche Freigaben;
    • Erdungs-, Blitzschutz- und Potentialausgleichssysteme;
    • Stromversorgung bis zu den vereinbarten Übergabepunkten;
    • Netzwerk-, Internet- und Telekommunikationsanschlüsse;
    • Lüftung, Klimatisierung und geeignete Umgebungsbedingungen;
    • Medienanschlüsse und Entsorgungseinrichtungen;
    • Kran-, Stapler-, Gerüst- und Hebearbeiten;
    • Zufahrten, Transportwege, Lager- und Montageflächen;
    • kundenseitige Medien, Inhalte und Showdaten;
    • Fremdgewerke sowie deren Koordination;
    • ausreichenden Schutz der Anlage vor Witterung, Wasser, Staub, Schmutz, Temperatur, Feuchtigkeit, Überspannung und unbefugtem Zugriff.
  3. Der Kunde muss die bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig, vollständig und vertragsgerecht bereitstellen.
  4. Aufwind haftet nicht für Störungen, Schäden oder Verzögerungen, die durch mangelhafte bauseitige Leistungen, ungeeignete Infrastruktur, Fremdgewerke oder vom Kunden bereitgestellte Komponenten verursacht werden.
  5. Werden von aufwind Leistungen an bauseitigen oder fremden Einrichtungen erbracht, übernimmt aufwind hierdurch keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung oder Gesamtfunktion dieser Einrichtungen.

V. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde stellt rechtzeitig alle für Planung, Konstruktion, Fertigung, Montage, Prüfung, Inbetriebnahme und Dokumentation erforderlichen Informationen, Unterlagen, Schnittstellendaten, Freigaben und Entscheidungen zur Verfügung.
  2. Der Kunde benennt einen fachlich geeigneten und entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
  3. Vom Kunden erteilte Freigaben gelten als Bestätigung, dass die freigegebenen Unterlagen seinen Anforderungen entsprechen. Spätere Änderungen werden als Zusatzleistung behandelt.
  4. Protokolle, Zeichnungen, Funktionsbeschreibungen und Freigabeunterlagen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach Zugang schriftlich und nachvollziehbar widerspricht, sofern aufwind ihn bei der Übersendung auf diese Rechtsfolge hinweist.
  5. Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, darf aufwind die Arbeiten unterbrechen. Vereinbarte Termine verlängern sich mindestens um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauf- und Dispositionszeit.
  6. Der Kunde trägt alle durch die Behinderung entstehenden Mehrkosten, insbesondere Warte-, Reise-, Unterbringungs-, Personal-, Lager-, Transport-, Demobilisierungs- und Remobilisierungskosten.

VI. Liefertermine, Behinderungen und höhere Gewalt

  1. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
  2. Voraussetzung für die Einhaltung von Terminen ist die rechtzeitige Erfüllung sämtlicher Mitwirkungs- und Zahlungsverpflichtungen des Kunden.
  3. Bei höherer Gewalt oder anderen von aufwind nicht zu vertretenden Ereignissen verlängern sich die betroffenen Fristen angemessen. Hierzu gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, Krieg, Terrorismus, Epidemien, Naturereignisse, Energie- oder Materialmangel, Transportstörungen, Cyberangriffe sowie nicht von aufwind zu vertretende Lieferausfälle oder Verspätungen von Zulieferern.
  4. Dauert eine solche Behinderung länger als sechs Monate an, kann jede Partei hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrags zurücktreten. Schadensersatzansprüche bestehen deshalb nicht.
  5. Aufwind ist zu zumutbaren Teil- und Vorablieferungen berechtigt und darf diese gesondert abrechnen.

VII. Transport, Montage und Gefahrübergang

  1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Verpackung, Transport, Versicherung, Entladung, innerbetrieblicher Transport und Einbringung auf Kosten des Kunden.
  2. Ist Montage oder Inbetriebnahme nicht geschuldet, geht die Gefahr mit Übergabe an den Transporteur, spätestens jedoch mit Bereitstellung zur Abholung, auf den Kunden über.
  3. Verzögert sich Versand oder Abholung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft über. Anfallende Lagerungs-, Versicherungs- und Erhaltungskosten trägt der Kunde.
  4. Schuldet aufwind die Montage, muss der Kunde auf eigene Kosten geeignete Montagebedingungen, Zugänge, Hilfsmittel und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen bereitstellen.
  5. Montage- und Inbetriebnahmezeiten beruhen auf ungehindertem Arbeitsablauf. Wartezeiten und zusätzliche Arbeiten, die auf unzureichende bauseitige Voraussetzungen, fehlende Freigaben, Fremdgewerke oder Anordnungen des Kunden zurückzuführen sind, werden nach Aufwand berechnet.
  6. Aufwind darf Personal von der Baustelle abziehen, wenn Arbeiten nicht planmäßig durchgeführt werden können. Die Kosten einer späteren erneuten Anreise und Wiederaufnahme der Arbeiten trägt der Kunde, sofern er die Behinderung zu vertreten hat.

VIII. FAT, SAT und Abnahme

  1. Soweit vertraglich vorgesehen, wird vor Auslieferung ein Factory Acceptance Test („FAT“) durchgeführt. Gegenstand des FAT sind ausschließlich die im Vertrag oder FAT-Prüfplan festgelegten Funktionen und Prüfungen.
  2. Ein erfolgreicher FAT bestätigt, dass der geprüfte Lieferumfang entsprechend dem vereinbarten Prüfplan gefertigt wurde und die geprüften Funktionen erfüllt.
  3. Prüfungen, die aufgrund der Größe, Bauart, fehlender bauseitiger Einrichtungen oder der späteren Einbindung in die Gesamtanlage im Werk nicht möglich sind, bleiben dem Site Acceptance Test („SAT“) oder der Inbetriebnahme vorbehalten.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, am vereinbarten FAT- oder SAT-Termin teilzunehmen. Nimmt der Kunde trotz rechtzeitiger Einladung nicht teil, darf aufwind die Prüfung allein durchführen und dokumentieren. Das dokumentierte Ergebnis gilt als anerkannt, sofern der Kunde nicht unverzüglich konkrete berechtigte Einwendungen erhebt.
  5. Reise- und Aufenthaltskosten des Kunden sowie von ihm hinzugezogener Dritter trägt der Kunde.
  6. Unwesentliche Mängel, Restarbeiten oder Abweichungen, welche die Sicherheit und den bestimmungsgemäßen Hauptbetrieb nicht wesentlich beeinträchtigen, verhindern weder FAT noch SAT oder Abnahme. Sie werden in einer Restpunkteliste dokumentiert und innerhalb angemessener Frist bearbeitet.
  7. Nach Mitteilung der Abnahmebereitschaft hat der Kunde die Leistung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen, zu prüfen und abzunehmen.
  8. Die Abnahme darf nur wegen eines wesentlichen Mangels verweigert werden. Eine Abnahmeverweigerung muss schriftlich erfolgen und den behaupteten wesentlichen Mangel nachvollziehbar bezeichnen.
  9. Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Kunde:
    • nicht innerhalb der Abnahmefrist unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels die Abnahme verweigert;
    • die Anlage oder einen Leistungsteil in den regulären Publikums-, Probe-, Schulungs- oder Dauerbetrieb übernimmt;
    • die Anlage produktiv oder entsprechend ihrem vorgesehenen Zweck nutzt;
    • die Schlusszahlung ohne einen ausdrücklich erklärten Abnahmevorbehalt leistet;
    • oder seine Billigung auf andere Weise zum Ausdruck bringt.

Aufwind wird den Kunden bei Beginn der Abnahmefrist auf die Folgen einer unterlassenen oder unbegründeten Abnahmeverweigerung hinweisen.

  1. Für abgrenzbare oder selbstständig nutzbare Leistungsteile kann aufwind Teilabnahmen verlangen. Für den jeweils abgenommenen Teil beginnen Gefahrübergang und Verjährungsfrist gesondert.
  2. Der Beginn des Publikumsbetriebs darf wegen unwesentlicher Restpunkte nicht verzögert werden, wenn ein sicherer und bestimmungsgemäßer Betrieb möglich ist.

IX. Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Der Kunde hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt entsprechend § 377 HGB zu untersuchen.
  2. Erkennbare Mängel, Transportschäden, Fehlmengen und Falschlieferungen müssen unverzüglich schriftlich und hinreichend konkret gerügt werden. Nicht erkennbare Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
  3. Eine Mängelmeldung muss mindestens die betroffene Komponente, den Betriebszustand, den Zeitpunkt und die Umstände des Auftretens sowie vorhandene Fehlercodes, Protokolle, Fotos oder Videos enthalten.
  4. Unterbleibt eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Rüge, gilt die Leistung im gesetzlich vorgesehenen Umfang als genehmigt.

X. Mängelhaftung

  1. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Ist keine Abnahme vorgesehen, beginnt die Frist mit Lieferung bzw. Gefahrübergang.
  2. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche:
    • wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung;
    • wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
    • nach dem Produkthaftungsgesetz;
    • aufgrund einer ausdrücklich übernommenen Garantie;
    • wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels;
    • sowie in anderen Fällen, in denen eine Verkürzung gesetzlich unzulässig ist.
  3. Aufwind haftet ausschließlich für Mängel, deren Ursache bereits bei Gefahrübergang vorhanden war und die auf einer von aufwind zu vertretenden Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit beruhen.
  4. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind natürlicher, gewöhnlicher, alters-, nutzungs- und betriebsbedingter Verschleiß sowie die bestimmungsgemäße Abnutzung von Verschleißteilen.
  5. Als Verschleißteile gelten insbesondere, jedoch nicht abschließend:
    • Räder, Reifen, Bandagen, Lauf-, Führungs- und Stützrollen;
    • Lager, Buchsen, Gelenke, Gleit- und Führungselemente;
    • Dichtungen, Riemen, Ketten und Seile;
    • Schleifkontakte, Bürsten und elektrische Kontaktteile;
    • Bremsbeläge, Bremsscheiben, Bremstrommeln, Bremsbänder sowie sonstige verschleißbehaftete Komponenten von Bremsen und Bremssystemen;
    • Kupplungen, Federn, Stoß-, Anschlag- und Dämpfungselemente;
    • Gummi-, Kunststoff- und Polsterelemente;
    • Filter, Leuchtmittel und vergleichbare Verbrauchsteile;
    • Batterien und Akkumulatoren hinsichtlich ihres gewöhnlichen Kapazitäts- und Alterungsverlusts.
  6. Eine bestimmte Lebensdauer, Standzeit, Fahrtenzahl oder Betriebsstundenzahl von Verschleißteilen wird nicht geschuldet oder garantiert, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
  7. Mängelansprüche wegen eines Verschleißteils bestehen nur, wenn der Kunde nachweist, dass die Beanstandung nicht auf gewöhnlicher oder betriebsbedingter Abnutzung, sondern auf einem bereits bei Gefahrübergang vorhandenen und von aufwind zu vertretenden Material-, Fertigungs- oder Konstruktionsfehler beruht.
  8. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind ferner Schäden oder Funktionsbeeinträchtigungen infolge:
    • nicht bestimmungsgemäßer oder unsachgemäßer Verwendung;
    • Überlastung oder Betrieb außerhalb der vorgegebenen Grenzwerte;
    • Unfall, Kollision, Vandalismus oder äußerer Gewalteinwirkung;
    • Nichtbeachtung der Betriebs-, Wartungs-, Prüf- oder Sicherheitsvorschriften;
    • unterlassener, verspäteter oder nicht fachgerecht ausgeführter Wartung;
    • Verwendung ungeeigneter Betriebs-, Schmier- oder Hilfsstoffe;
    • ungeeigneter Umgebungsbedingungen;
    • Störungen bauseitiger Energie-, Netzwerk- oder Versorgungssysteme;
    • vom Kunden oder Dritten bereitgestellter Komponenten;
    • Verwendung nicht freigegebener Ersatzteile;
    • Veränderung oder Reparatur durch den Kunden oder Dritte, soweit diese für den Mangel ursächlich ist;
    • Änderung von Software, Steuerungen, Parametern oder Sicherheitssystemen durch den Kunden oder Dritte;
    • sowie Fortsetzung des Betriebs trotz erkennbarer Störung oder Beschädigung.
  9. Voraussetzung für Mängelansprüche ist die Einhaltung der vorgeschriebenen Inspektions-, Prüf- und Wartungsintervalle. Der Kunde muss die durchgeführten Arbeiten vollständig und nachvollziehbar dokumentieren und auf Verlangen nachweisen. Dies gilt nur, soweit die unterlassene Wartung oder Prüfung für den geltend gemachten Mangel oder Schaden ursächlich sein kann.
  10. Der Kunde muss aufwind Gelegenheit und angemessene Zeit zur Untersuchung und Nacherfüllung geben. Er hat den erforderlichen Zugang zur Anlage sowie, soweit technisch möglich und datenschutzrechtlich zulässig, Fernzugriff auf Diagnose- und Steuerungssysteme zu ermöglichen.
  11. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von aufwind durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Aufwind sind grundsätzlich mindestens zwei Nacherfüllungsversuche einzuräumen. Aufgrund der technischen Komplexität der Anlage kann im Einzelfall eine größere Anzahl von Versuchen angemessen sein.
  12. Der Kunde darf einen Mangel nur bei Gefahr im Verzug oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Frist selbst oder durch Dritte beseitigen lassen. Aufwind ist hierüber unverzüglich zu informieren. Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen besteht nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang.
  13. Ersetzte Teile werden Eigentum von aufwind, soweit aufwind hierfür Ersatz geliefert hat.
  14. Durch Nachbesserung oder Austausch einzelner Komponenten beginnt die ursprüngliche Verjährungsfrist für die Gesamtanlage nicht erneut. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
  15. Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass kein von aufwind zu vertretender Mangel vorliegt, darf aufwind den Prüf-, Diagnose-, Reise-, Versand-, Personal- und sonstigen Aufwand nach den jeweils geltenden Servicekonditionen berechnen.
  16. Für vom Kunden vorgegebene, beigestellte oder ausdrücklich verlangte Fremdkomponenten übernimmt aufwind keine Verantwortung für deren Eignung, Kompatibilität oder Haltbarkeit, soweit aufwind diese Eigenschaften nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert hat.

XI. Wartung, Prüfung und Betrieb

  1. Der Betreiber ist verpflichtet, die Anlage entsprechend den Betriebs-, Wartungs-, Prüf- und Sicherheitsunterlagen zu betreiben, zu kontrollieren und instand zu halten.
  2. Vorgeschriebene tägliche, periodische und jährliche Kontrollen, Wartungen und Prüfungen sind fristgerecht durch qualifiziertes Personal durchzuführen und zu dokumentieren.
  3. Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht entfernt, überbrückt, manipuliert oder entgegen ihrer bestimmungsgemäßen Funktion verwendet werden.
  4. Sicherheitsrelevante Störungen, Beschädigungen und ungewöhnliche Betriebszustände sind unverzüglich zu untersuchen. Bestehen Zweifel an der Betriebssicherheit, muss der Betrieb bis zur fachgerechten Klärung eingestellt werden.
  5. Die Weiterbenutzung trotz erkennbarer Störung oder Beschädigung erfolgt auf Verantwortung des Betreibers. Mängelansprüche für hierdurch entstehende Schäden sind ausgeschlossen, soweit die Weiterbenutzung für den Schaden ursächlich war.
  6. Wartungs-, Reparatur- und Serviceleistungen, die nicht auf einem von aufwind zu vertretenden Mangel beruhen, werden nach Aufwand berechnet.
  7. Eine Verpflichtung zu 24-Stunden-Service, Rufbereitschaft, bestimmten Reaktions- oder Wiederherstellungszeiten oder permanenter Ersatzteilvorhaltung besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

XII. Ersatzteile und Fremdkomponenten

  1. Aufwind darf technisch gleichwertige oder höherwertige Komponenten anderer Hersteller verwenden, wenn die ursprünglich vorgesehenen Komponenten nicht oder nicht innerhalb angemessener Zeit verfügbar sind und die vereinbarte Gesamtfunktion und Sicherheit dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
  2. Eine dauerhafte Verfügbarkeit identischer Ersatzteile wird nicht garantiert.
  3. Bei Produktabkündigungen wird sich aufwind um eine technisch geeignete Ersatz- oder Nachfolgelösung bemühen. Notwendige Entwicklungs-, Konstruktions-, Programmier-, Prüf- und Umbauarbeiten werden gesondert vergütet, sofern sie nicht aufgrund eines berechtigten Mängelanspruchs geschuldet sind.
  4. Für handelsübliche Fremdkomponenten gelten zusätzlich deren Betriebsbedingungen, Wartungsvorgaben und technische Einsatzgrenzen.

XIII. Software, Steuerungen und technische Daten

  1. Sämtliche Rechte an Software, Steuerungsprogrammen, Bibliotheken, Quellcodes, Konfigurationen, Parametrierungen, Schaltplänen, CAD-Daten, Berechnungen, Konstruktionsunterlagen und technischem Know-how verbleiben bei aufwind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  2. Der Kunde erhält ein einfaches, nicht ausschließliches und auf die bestimmungsgemäße Nutzung der gelieferten Anlage beschränktes Nutzungsrecht.
  3. Ein Anspruch auf Herausgabe von Quellcodes, CAD-Daten, Entwicklungsdateien, Berechnungsmodellen oder editierbaren Originaldateien besteht nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
  4. Der Kunde ist für Sicherungskopien freigegebener Parameter, Rezepturen, Konfigurations- und Betriebsdaten verantwortlich, soweit ihm deren Sicherung technisch möglich und zumutbar ist.
  5. Änderungen an Software, Steuerungen, Netzwerkarchitektur, Sicherheitsfunktionen oder Parametern durch den Kunden oder Dritte erfolgen auf Verantwortung des Kunden.
  6. Updates, Funktionserweiterungen und Anpassungen an künftig geänderte Betriebssysteme, Hardware, Fremdsysteme, Netzwerke oder Schnittstellen sind nicht Bestandteil der Mängelhaftung, sofern sie nicht zur Behebung eines bei Gefahrübergang bestehenden Mangels erforderlich sind.

XIV. Verfügbarkeit, Betriebsunterbrechung und Haftung

  1. Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung übernimmt aufwind keine Garantie für eine bestimmte technische oder wirtschaftliche Anlagenverfügbarkeit.
  2. Planmäßige Wartungen, Inspektionen, Prüfungen, Verschleißteilwechsel und notwendige Reparaturen gehören zum bestimmungsgemäßen Betrieb einer technischen Anlage und begründen für sich allein keinen Mangel.
  3. Für die Haftung gelten im Übrigen die allgemeinen Haftungsbestimmungen dieser AGB.
  4. Soweit gesetzlich zulässig, haftet aufwind nicht für mittelbare Schäden, Betriebsunterbrechungen, Nutzungsausfall, entgangenen Gewinn, entgangene Einnahmen, Besucher- oder Umsatzausfälle, Finanzierungskosten oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden.
  5. Der Betreiber ist verpflichtet, einen für das individuelle Betriebsrisiko angemessenen Versicherungsumfang, insbesondere Betriebs- und Produkthaftpflicht sowie gegebenenfalls eine Betriebsunterbrechungsversicherung, vorzuhalten.

XV. Technische Dokumentation und Änderungen

  1. Die übergebenen Betriebs-, Wartungs-, Prüf- und Sicherheitsunterlagen sind Bestandteil der Anlage und während ihrer gesamten Nutzungsdauer aufzubewahren.
  2. Bei Veräußerung oder dauerhafter Weitergabe der Anlage muss der Betreiber die für den sicheren Betrieb erforderliche Dokumentation vollständig an den neuen Betreiber weitergeben.
  3. Nachträgliche Änderungen, die nicht von aufwind ausgeführt oder schriftlich freigegeben wurden, liegen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Sicherheit, Funktion und Konformität im Verantwortungsbereich desjenigen, der sie durchführt oder veranlasst.
  4. Der Betreiber muss aufwind über Unfälle, sicherheitsrelevante Ereignisse und erhebliche Schäden an der Anlage unverzüglich informieren, soweit eine mögliche Ursache im Lieferumfang von aufwind liegt.